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Nachrichten für Datenschutzbeauftragte
(27.08.2010) • Wer in eigener Sache Markt- und Meinungsforschung betreibt, für den geht die Übergangsfrist für § 28 BDSG in alter Fassung zu Ende. Ab Mittwoch, den 1.9.2010 darf auch für Bestandsdaten nur noch § 28 BDSG in neuer Fassung angewendet werden. Dies besagt § 47 Abs. 1 BDSG und beruht auf einer Änderung durch die BDSG-Novelle II aus dem Jahr 2009. Diese Regelung gilt jedoch nur für Unternehmen, die für sich selbst Markt- und Meinungsforschung betreiben. Erfolgt dies geschäftsmäßig, also für andere Unternehmen, dann gelten bereits seit einem Jahr die Regeln des § 30a BDSG. Bisher dürften für Markt- und Meinungsforschung in eigener Sache die Daten der Befragten, die bereits vor dem 1.9.2009 erhoben wurden (Bestandsdaten), aufgrund des alten Listenprivilegs (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG alter Fassung) verwendet werden. Das heißt, es genügte, wenn die Daten auf einer Liste zusammengefasst waren. Daten der Befragten, die seit dem 1.9.2009 erhoben werden, dürfen nur noch dann verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 oder 2 BDSG neuer Fassung vorliegen. Dies gilt nun auch für die Bestandsdaten.
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