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Neue BDSG-Vorschriften bei Kredit- und Darlehensverträgen |
(10.06.2010) •
Zum 11.6.2010 ändert sich das Bundesdatenschutz (BDSG) erneut, jedoch nur in einem eng begrenzten Teilbereich. Es treten jetzt die Regelungen der BDSG-Novelle III in Kraft, die bereits vor fast einem Jahr noch von der Großen Koalition verabschiedet wurden.
Durch die Novelle III wird § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) um zwei neue Absätze (Absätze 6 und 7) erweitert. Dies ist notwendig, um Artikel 9 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie umzusetzen.
Betroffen von der Neuregelung sind
- Auskunfteien, die Daten speichern, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern dienen (Abs. 6)
- Kreditgeber, die einen Verbrauchkreditvertrag ablehnen (Abs. 7)
Inhalt der neuen Regeln:
- § 29 Absatz 6 besagt, dass Auskunfteien auch an Darlehensgeber aus anderen EU-Staaten Auskunft geben müssen. Informationen über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern stehen damit gleichberechtigt allen Darlehensgebern in der EU und EWR zur Verfügung.
Dadurch werden Darlehensgeber aus anderen Mitgliedstaaten den inländischen gleich gestellt und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt unterbunden.
- § 29 Absatz 7 enthält eine Informationspflicht der Darlehensgeber gegenüber Verbrauchern bei einem negativen Bescheid. Wenn ein Verbraucherkreditvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe abgelehnt wird aufgrund einer Auskunft über die Kreditwürdigkeit, dann muss der Verbraucher hierüber unterrichtet werden.
Die Unterrichtung muss unverzüglich und kostenlos erfolgen und eine Begründung enthalten. Der Anspruch richtet sich primär gegen den Darlehensgeber, kann jedoch auch von der Auskunftei erfüllt werden.
Zuwiderhandlungen gegen jede der beiden Vorschriften können mit mit zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 7a und 7b BDSG).
Quelle: DEMAL GmbH
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