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Nachrichten für Datenschutzbeauftragte
(30.03.2010) • Bereits im Februar hat die EU-Kommission ein weiteres Muster eines Standardvertrags veröffentlicht. Er regelt die Auftragsdatenverarbeitung mit Organisationen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben. Hintergrund ist, dass Datenübermittlungen an Empfänger in so genannte unsichere Drittstaaten (vor allem außereuropäische Staaten) nur dann zulässig sind, wenn eine besondere, zusätzliche Rechtsgrundlage vorliegt (§§ 4b, 4c BDSG). Diese Rechtsgrundlage kann darin bestehen, dass einer der Standardverträge der EU-Kommission zwischen Datenexporteur und -importeur geschlossen wird. Durch den Vertragsschluss mit diesem Muster soll ein strenger Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleistet werden (so wie bei Stellen, die beide innerhalb der EU sitzen). Bisher gab es die EU-Standardverträge I und II aus den Jahren 2001 und 2004 für allgemeine Datenübermittlungen. Für den speziellen Fall der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG hat die EU-Kommission nun die „Standardvertragsklauseln (Auftragsverarbeiter)“ vorgelegt. Die Kommission möchte damit der Ausweitung von Datenverarbeitungstätigkeiten Rechnung tragen sowie neue Geschäftsmodelle unterstützen, bei der personenbezogener Daten international verarbeitet werden. Der EU-Standardvertrag muss ab dem 15. Mai 2010 zwingend verwendet werden, wenn eine Auftragsdatenverarbeitung mit einem Drittland vorliegt. Bereits bestehende Vereinbarungen nach dem bisher gültigen Muster (Entscheidung der Kommission 2002/16/EG vom 27.12.2001) bleiben jedoch gültig. Sie sind erst dann nach dem neuen Muster anzupassen, wenn die Vertragsparteien Änderungen beschließen oder Unteraufträge vergeben wollen. Weitere Infos:
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