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Nachrichten für Datenschutzbeauftragte
(02.03.2010) • Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung verstößt in ihrer jetzigen Form gegen das Grundgesetz. Sie ist mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar, urteilte heute das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08). Das Gesetz sei unverhältnismäßig, es mangele an der Sicherheit für die gespeicherten Daten und es gebe keine konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden sollen. Auch sei das Gesetz nicht transparent genug. Bei der Speicherung handele es sich „um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Vorschriften der §§ 113a und 113b TKG sowie 100g Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die Erfassung von Verkehrsdaten insgesamt für nichtig erklärt. Diese Vorschriften können auch nicht in nur eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden. Für die Speicherung der Vorratsdaten fehlt damit eine gesetzliche Grundlage. Die Speicherung ist ab sofort einzustellen und die erhobenen Daten sind „unverzüglich“ zu löschen. Für eine Übergangsfrist stimmten nur vier der acht Richter, damit war sie abgelehnt. Die Vorratsdatenspeicherung muss jedoch nicht generell abgeschafft werden. Auf Grundlage der EU-Richtlinie, welche die Richter nicht in Frage stellten, kann ein neues Gesetz geschaffen werden, das jedoch strengere Bedingungen an die Datenverwendung und -übermittlung und transparentere Vorschriften enthalten muss. Weitere Infos:
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