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Datenschutz-Aufsichtsbehörden sehen Google Analytics kritisch |
(09.12.2009) •
Viele Web-Seitenbetreiber analysieren die Nutzung Ihres Internetangebots. Zur Erstellung der Nutzungsprofile wird oft „Google Analytics“ oder andere Dienste verwendet.
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben nun klar gestellt, in welchem datenschutzrechtlichen Rahmen dies erfolgen muss. Dazu haben sie beim letzten Treffen des „Düsseldorfer Kreises“ in Stralsund einen Beschluss erfasst, in dem auf das geltende Telemediengesetz verwiesen wird, insbesondere auf:
- Demnach ist den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen zu widersprechen. Ein Widerspruch ist zu beachten.
- Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
- Personenbezogene Daten dürfen verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um den Dienst als solchen zu nutzen oder um seine Nutzung abzurechnen. Darüber hinausgehenden Zwecken muss jeder Nutzer zustimmen.
- Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.
- Werden pseudonyme Nutzungsprofile durch einen Auftragnehmer erstellt, sind darüber hinaus die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) durch die Anbieter einzuhalten.
Da im Moment diese Vorgaben mit Google Analytics nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden können, sollte derzeit auf eine Nutzung dieses Dienstes verzichtet werden.
Weitere Infos: Beschluss (PDF-Dokument) der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich am 26./27. November 2009 in Stralsund
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