|
|||||
Nachrichten für Datenschutzbeauftragte
(12.11.2009) • Die Einwilligung in Werbung muss nicht zwangsläufig durch ein Markieren der entsprechenden Klausel geschehen („Opt-in“), sondern kann auch durch ein Streichen dieser Klausel erfolgen („Opt-out“). Dies stellt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ klar (Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08). Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf die Einwilligung in Werbung in nicht-digitaler Form. Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom September ändert hieran nichts. Die „Happy Digits“-Betreiberin verwendete folgende Klausel, in der Mitte des Formulars platziert und zusätzlich umrandet war: In der Begründung führt das Gericht aus, dass diese Klausel rechtmäßig ist. Die Verwendung von Daten für Werbung erfordert eine Einwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG n.F. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG n.F. in „drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“. Das Gesetz lässt aber offen, ob die Einwilligungsklausel als Opt-out- oder als Opt-in-Lösung formuliert werden muss. Deshalb ist beides zulässig, soweit die anderen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Anders als im "Payback"-Fall war eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail) nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel. Dies wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur durch eine „Opt-in“-Klausel (also eine gesondert abzugebende Erklärung) möglich gewesen. Weitere Infos:
[ zurück ]
|
|||||
© Demal GmbH — Alle Rechte vorbehalten Seitenübersicht | Kontakt | Datenschutz | Impressum |
|||||