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Nachrichten für Datenschutzbeauftragte
(30.09.2009) • Unternehmen müssen die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten mitteilen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Mitarbeiter und Dritte sich unmittelbar mit ihm in Verbindung setzen können, teilt die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg hin. Ein Unternehmen hatte sich geweigert, einem potentiellen Betroffenen die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu nennen. Dies verstößt jedoch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Demnach darf sich jedermann an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten einer nichtöffentlichen Stelle wenden, so die Aufsichtsbehörde. Wenn das Unternehmen jedoch die Kontaktdaten geheim hält, wäre den Betroffenen die Möglichkeit genommen, die von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Im Ausgangsfall hatte das Unternehmen daraufhin die Kontaktdaten für eine schriftliche wie elektronische Kontaktaufnahme sogar in seinem Internetangebot veröffentlicht. Weitere Infos: 5. Tätigkeitsbericht des Innenministeriums Baden-Württemberg 2009
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