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Lehrerbewertung im Internet verstößt nicht gegen Datenschutz |
(24.06.2009) •
Die Bewertung von Lehrern durch Schüler im Internetportal spickmich.de ist erlaubt. Das Persönlichkeitsrecht des Lehrers wird dadurch nicht verletzt, entschied der Bundesgerichtshof gestern in Karlsruhe (Az. VI ZR 196/08).
Geklagt hatte eine Lehrerin aus Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die durch die Bewertung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos.
Auch der Bundesgerichtshof hat nun die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten für zulässig gehalten. Zur Begründung führt er aus:
- Der Begriff der personenbezogenen Daten erfasst auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, so dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar ist. Hier ergibt sich die Zulässigkeit aus § 29 BDSG. Eine Einwilligung der Betroffenen ist demnach nicht erforderlich.
- In der Abwägung nach § 29 BDSG gewichtet der BGH die Meinungsfreiheit stärker als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin.
Der BGH stellt klar, dass Meinungsäußerungen über berufliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht den gleichen Schutz genießen wie Angaben über die Privatsphäre. Im vorliegenden Fall ist die Privatsphäre nicht beeinträchtigt und die Äußerungen über die berufliche Tätigkeit sind weder schmähend noch beleidigend.
- Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, ändert nichts. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht daran gebunden, dass Äußerungen einem bestimmten Menschen zugeordnet werden können. Auch umfasst die Meinungsfreiheit das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
- Es ist zulässig, dass die Daten von anderen Nutzern abgerufen werden können. Dies beruht ebenfalls auf einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall.
Da im vorliegenden Fall nur registrierte Schüler und diese nur Einblick auf die Lehrer ihrer Schule besitzen, besitzen die Daten nur eine geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität, so der BGH. Besondere Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.
BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller betonte in der Urteilsverkündung, dass es sich bei dem Urteil um einen Einzelfall handelt. Bei der Frage, ob solche Portale im Internet zulässig sind, gehe es „immer um die Abwägung konkreter Interessen“, weshalb man „derzeit noch keine allgemeingültigen Regeln aufstellen“ kann.
Weitere Infos: Pressemitteilung des BGH
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