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ZutrittskontrolleUnter Zutrittskontrolle versteht man, dass Unbefugten der Zutritt zu den » Datenverarbeitungsanlagen, auf denen » personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert werden, zu verwehren ist. Damit ist der physische Zutritt gemeint. Er kann z.B. durch verschlossene Türen zum Serverraum oder durch den Einsatz eines Pförtners bewerkstelligt werden. Rechtlich geregelt und gefordert wird die Zutrittskontrolle in den » technisch-organisatorischen Maßnahmen des » BDSG (Anlage zu § 9 BDSG, Nr. 1). In § 9 Satz 2 BDSG wird präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten.
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