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ZugriffskontrolleDer Grundsatz der Zugriffskontrolle besagt, dass der Zugriff nur auf solche » personenbezogene Daten gewährt werden darf, für die der Zugreifende die Befugnis zur Einsichtnahme und zur » Verarbeitung besitzt. Diese Befugnis zum Zugriff kann sich zum Beispiel bei Mitarbeitern aus der innerbetrieblichen Organisation ergeben. Sie ist getrennt zu betrachten von » Zutrittskontrolle und » Zugangskontrolle. Umgesetzt werden kann die Zugriffskontrolle im EDV-Bereich z.B. durch differenzierte Berechtigungen bei der Nutzung von Software. Rechtlich geregelt und gefordert wird die Zugriffskontrolle in den » technisch-organisatorischen Maßnahmen des » BDSG (Anlage zu § 9 BDSG, Nr. 3). In § 9 Satz 2 BDSG wird präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten.
Hinweis: Bei der datenschutzrechtlichen Überprüfung von Zugriffskontrollen hilft Ihnen die Software BDSG Basics.
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