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Technisch-organisatorische MaßnahmenDas Bundesdatenschutzgesetz fordert in § 9, dass technische und organisatorische Maßnahmen von der » verantwortlichen Stelle zu treffen sind, die erforderlich sind, um die Vorschriften des » BDSG umzusetzen. An dieser Stelle spielt » IT-Sicherheit in das Datenschutzrecht hinein. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen, die eingehalten werden sollen, werden in der Anlage zu § 9 BDSG aufgezählt:
In § 9 Satz 2 des » BDSG ist präzisiert, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen, also in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweils angestrebten Schutzzweck stehen sollten. Es muss nicht „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ werden.
Hinweis: Unsere Software BDSG Basics hilft Ihnen maßgeblich bei der Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen nach dem BDSG. |
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