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Öffentliche StelleÖffentliche Stellen im Sinn des Datenschutzes sind definiert in § 2 Absatz 1 bis 3 des » BDSG: Darunter fallen insbesondere Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Im Gegensatz dazu sind » nicht-öffentliche Stellen privat-rechtlich organisiert (GmbH, AG, OHG, Selbstständige, Vereine, Stiftungen, Parteien usw.). Privatpersonen oder Familien fallen nicht darunter. Öffentliche Stellen müssen insbesondere den Zweiten Abschnitt des BDSG beachten (§§ 12 ff. BDSG).
Hinweis: Bei deren Einhaltung und Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes hilft die Software BDSG Basics. |
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