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Nicht-öffentliche StelleNicht-öffentliche Stellen im Sinn des Datenschutzes sind definiert in § 2 Absatz 4 des » BDSG: Darunter fallen Stellen in privat-rechtlicher Organisation (also GmbH, AG, KG, OHG, BGB-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Parteien usw.) sowie natürliche Personen (z.B. Einzelfirma, Selbstständige, Freie Berufe wie Rechtsanwälte und Ärzte), nicht aber Privatpersonen oder Familien. Im Gegensatz dazu sind » Öffentliche Stellen in erster Linie Behörden oder behördenähnliche Einrichtungen (§ 2 Absatz 1 bis 3 BDSG). Nicht-öffentliche Stellen müssen insbesondere den Dritten Abschnitt des » BDSG beachten (§§ 27 ff. BDSG).
Hinweis: Nicht-öffentliche Stellen müssen datenschutzrechtliche Verpflichtungen einhalten. Bei deren Einhaltung und Umsetzung hilft die Software BDSG Basics. |
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