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ListenprivilegDas Listenprivileg stellt eine Ausnahmeregelung dar, die es erlaubt, listenmäßig zusammengefasste » personenbezogene Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu nutzen und an Dritte weiterzugeben. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG dürfen für die Liste nur folgende Datenkategorien herangezogen werden:
Wenn eine derartige Liste übermittelt wird, müssen Übermittler und Empfänger dies zwei Jahre lang nachvollziehen können und darüber auf Nachfrage Auskunft erteilen (§ 34 Abs. 1a BDSG). Das gilt nicht, wenn es sich um Eigenwerbung handelt, um berufliche Werbung oder Spendenwerbung.
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