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InteressenabwägungWenn eine Interessenabwägung erforderlich ist, muss diese nach juristischen Grundsätzen erfolgen. Im Datenschutzrecht ist eine Interessenabwägung beispielsweise in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des » BDSG notwendig: Dabei muss einerseits abgewogen werden, ob die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung muss für die verantwortliche Stelle stets „erforderlich“ ist und in ihrem „berechtigten Interesse“ liegt. Andererseits darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass „schutzwürdige Interessen des Betroffenen“ entgegenstehen.
Im Rahmen der Abwägung muss im Einzelfall festgestellt werden, welche Interessen schwerer wiegen: Hierbei kann man durchaus zu unterschiedlichen Meinungen kommen – wichtig ist eine möglichst stichfeste Begründung.
Hinweis: Falls Sie bei einer Interessenabwägung Unterstützung benötigen, hilft Ihnen die Demal GmbH im Rahmen eines Beratungsvertrags gerne weiter - oder Sie wenden sich an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde. |
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