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Geschäftsmäßige Datenerhebung/-speicherungEine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Sinn des » BDSG liegt vor allem dann vor, wenn die Datenerhebung/-speicherung als solche den Hauptzweck darstellt. Ziel ist es vor allem, die Daten zu besitzen. Eine geschäftsmäßige Datenerhebung/-speicherung liegt oft dann vor, wenn kein Kontakt mit den Betroffenen besteht, dessen Daten gespeichert werden. In Abgrenzung dazu liegt eine Verwendung zu eigenen Geschäftszwecken dann vor, wenn die Datenerhebung/-speicherung ein Nebenzweck ist, um einen dahinter stehenden eigenen Geschäftszweck zu erreichen (z.B. Abwicklung von eingegangenen Verträgen, Betreuung von Kunden). Für die Geschäftsmäßigkeit muss außerdem hinzukommen, dass eine Wiederholungsabsicht der Tätigkeit besteht. Ob sie aber gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Beispiele für geschäftmäßiges Handeln: Sammeln von Adressen zum Weiterverkauf, Warndienste und Kreditinformationssysteme (z.B. Schufa), Markt- oder Meinungsforschung Bei einer geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung ist auf die Rechtsgrundlagen der § 29, § 30 oder § 30a BDSG zurückzugreifen.
Hinweis: Bei der Verwaltung der Datenschutzorganisation hilft die Software BDSG Basics wirkungsvoll. |
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