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DatengeheimnisDie bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dürfen » personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich nutzen. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist von den Mitarbeitern zu unterschreiben und gilt auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Gesetzlich geregelt in § 5 des » BDSG.
Hinweis: Bei der Verwaltung Ihrer Datenschutzorganisation hilft Ihnen die Software BDSG Basics wirkungsvoll. |
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