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BeschäftigterIn § 3 Absatz 11 BDSG findet sich die gesetzliche Definition, wer Beschäftigter im Sinn des » BDSG ist. Darunter fallen nicht nur Arbeitnehmer im engeren Sinn, sondern auch die zur Berufsbildung Beschäftigten und Personen, denen eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommt (zum Beispiel Rehabilitanden). Die Definition ist jedoch nicht identisch mit dem im Sozialversicherungsrecht verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Zum Tragen kommt der Beschäftigten-Begriff im § 32 BDSG, der konkretisierende Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses enthält.
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