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BeschäftigterIn § 3 Absatz 11 BDSG findet sich die gesetzliche Definition, wer Beschäftigter im Sinn des » BDSG ist. Erfasst sind vor allem Arbeitnehmer, aber auch Bewerber, ausgeschiedene Mitarbeiter, Auszubildende und Personen, denen eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommt (zum Beispiel Rehabilitanden). Die Definition knüpft nicht an den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses an, wie er im Sozialversicherungsrecht verwendet wird. Von Bedeutung ist der Begriff des Beschäftigten in § 32 BDSG, der die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Beschäftigungsverhältnissen regelt.
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