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AuftragsdatenverarbeitungEine Auftragsdatenverarbeitung liegt vor, wenn » personenbezogene Daten durch eine andere » verantwortliche Stelle im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die andere Stelle ist dabei den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Sie besitzt keine eigene Entscheidungsbefugnis darüber, wie sie mit den Daten umgeht (ansonsten liegt keine Auftragsdatenverarbeitung, sondern eine Funktionsübertragung vor, die nach den Regeln einer Datenübermittlung an eine fremde Stelle zu erfolgen hat). Wenn eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, sind die Vorgaben des § 11 BDSG zu beachten. Insbesondere ist der Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen, der Auftrag muss schriftlich erteilt werden und Angaben zu den Nr. 1 bis 10 des § 11 Abs. 2 Satz 2 BDSG enthalten. Außerdem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Vorgaben kontrollieren und die Kontrolle schriftlich dokumentieren.
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