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Datenschutz-AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörden für den Datenschutz kontrolliert die Ausführung der Gesetze und Vorschriften über den Datenschutz und berät den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 38 des » BDSG). Für jedes Bundesland bestimmt dessen Landesregierung die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 38 Absatz 6 BDSG). Die Aufsichtsbehörden verwalten das Register der » meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen nach § 4d BDSG und kontrollieren die » verantwortlichen Stellen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. » Datenschutzbeauftragte können sich in Zweifelsfällen an ihre räumlich zuständige Aufsichtsbehörde wenden (§ 4g Absatz 1 Satz 2 BDSG).
Hinweis: Für eine mögliche Kontrolle durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde sind Sie bestens vorbereitet, wenn Sie Ihre Datenschutzorganisation mit der Software BDSG Basics verwalten. |
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