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KDOKDO ist die Abkürzung für „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ und regelt das Datenschutzrecht innerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten usw.). Hintergrund ist, dass den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Deutschland ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zusteht (Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes). Das » BDSG gilt deshalb nicht für sie. Dennoch besteht die Verpflichtung, die » europäische Datenschutz-Richtlinie umzusetzen – was die katholische Kirche mit der KDO und KDO-DVO (Durchführungsverordnung zur KDO) getan hat. siehe auch » DSG-EKD
Hinweis: Bei der Verwaltung der Datenschutzorganisation hilft die Software BDSG Basics wirkungsvoll. |
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