Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Ein Service der Demal GmbH.
Demal GmbH

1. Handelt es sich um eine öffentliche oder eine nicht-öffentliche Stelle? → Ihre Antwort: öffentliche Stelle (Behörde u.ä.)

Ergebnis:

Als Bundesbehörde unterfallen Sie dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, wenn Sie gemäß § 4f Absatz 1 BDSG personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind sind gem. § 3 Absatz 1 BDSG Einzelangaben über natürliche Personen (z.B. Adresse, Geburtsdatum). Es genügt, wenn die Person durch die Angabe nicht namentlich benannt, aber identifizierbar ist (z.B. Ausweisnummer). Geschützt durch das BDSG sind nur Daten über natürliche Personen, nicht über juristische Personen.

Es ist zulässig, für mehrere Behörden einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit dies in organisatorischer Hinsicht Sinn ergibt.

Für Landesbehörden gelten die Datenschutzgesetze der Bundesländer, die teilweise abweichende Regelungen enthalten.

 

Hinweis: Dieser Selbsttest soll nur einen Einblick in die gesetzlichen Datenschutz-Regelungen in Deutschland verschaffen. Die Aussagen sind nicht rechtlich verbindlich. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Demal GmbH, einen spezialisierten Rechtsanwalt oder die Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

 


© Demal GmbH — Rechtsstand: 1. Mai 2011 ein Schritt zurück eine Frage zurück springen
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