Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

– Ein Service der DEMAL GmbH
DEMAL GmbH

1. Handelt es sich um eine öffentliche oder eine nicht-öffentliche Stelle? → Ihre Antwort: öffentliche Stelle (Behörde u.ä.)

Ergebnis:

Als Behöre unterfallen Sie dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, wenn Sie gemäß § 4f Absatz 1 BDSG personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind sind gem. § 3 Absatz 1 BDSG Einzelangaben über natürliche Personen (z.B. Adresse, Geburtsdatum). Es genügt, wenn die Person durch die Angabe nicht namentlich benannt ist, aber identifizierbar ist (z.B. Ausweisnummer). Geschützt durch das BDSG sind nur Daten von natürlichen Personen, nicht von juristischen Personen.

Es ist zulässig, für mehrere Behörden einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit dies aus Sicht der organisatorischen Struktur Sinn ergibt.

 

Hinweis: Dieser Selbsttest soll nur einen Einblick in die gesetzlichen Datenschutz-Regelungen Deutschlands verschaffen. Die Aussagen sind nicht rechtlich verbindlich. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die DEMAL GmbH, einen spezialisierten Rechtsanwalt oder die Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

 


© DEMAL GmbH — Rechtsstand: 1. September 2009 ein Schritt zurück eine Frage zurück springen
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